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Leutkirch – Die Stadt Leutkirch im Allgäu weist alle Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer darauf hin, dass Gebäude spätestens am Tag des Bezugs mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen sind. Grundlage hierfür ist § 22 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Stadt Leutkirch im Allgäu (PolV).
In arabischen Ziffern
Hausnummern müssen in arabischen Ziffern angebracht werden und von der zugehörigen Straße aus gut lesbar sein. Unleserliche oder beschädigte Hausnummern sind zeitnah zu erneuern.
Vorgaben zur Anbringung
Die Hausnummer ist:
- an der der Straße zugewandten Gebäudeseite,
- unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang,
- in einer Höhe von maximal drei Metern
anzubringen.
Befindet sich der Hauseingang nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer an der Gebäudeecke zu befestigen, die dem Grundstückszugang am nächsten liegt.
Liegt ein Gebäude weiter von der Straße zurück, kann die Hausnummer alternativ auch am Grundstückszugang angebracht werden.
Schnelle Orientierung rettet Leben
Gut sichtbare Hausnummern sind nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung – sie können im Ernstfall entscheidend sein. Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst sind darauf angewiesen, Gebäude schnell und eindeutig zu finden. Eine klar erkennbare Hausnummer spart im Notfall wertvolle Zeit.
Die Stadt bittet daher alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die Sichtbarkeit ihrer Hausnummern regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls für eine gut erkennbare Beschriftung zu sorgen.























